Mitgliedschaft
SV 1929 Ittertal e.V.
SV 1929 Ittertal e.V.
Satzung
§ 1 – Name und Sitz
Der am 15.06.1929 gegründete Verein führt den Namen Sportverein 1929 Ittertal und hat seinen Sitz in Vöhl, Ortsteil Dorfitter. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
Der Sportverein 1929 Ittertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 Nr. 26a EStG) ist zulässig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 –Mitgliedschaft
Der Verein hat:
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Jugendmitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn Ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschreiben.
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft werden in einer besonderen Ehrenordnung verankert.
Personen bis zu 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst.
§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 7 –Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod;
- durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist;
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
- zwölf Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt, oder
- sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
- durch Ausschluss (siehe § 11)
§ 8 –Mitgliedschaftsrechte
- Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Nach Erreichen des 21. Lebensjahres sind sie auch wählbar.
- Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren können ebenfalls an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§ 9 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
- den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen;
- den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten;
- die Beiträge pünktlich zu zahlen;
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 10 –Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgelegt.
§ 11 –Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Vorstand ausgesprochen werden und zwar:
- bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
- wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen;
- wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Widerspruches an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 12 –Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§ 13)
- die Mitgliederversammlung (§ 14)
§ 13 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- bis zu 4 gleichberechtigten Vorsitzenden
- Kassierer und stellvertretenden Kassierer
- Schriftführer und stellvertretenden Schriftführer
- Jugendwart und stellvertretenden Jugendwart
Es können bis zu drei weitere Beisitzer gewählt werden.
- Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die Kassierer. Jeweils zwei dieser Personen vertreten gemeinschaftlich.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
- Der Vorstand muss regelmäßig, mindestens vierteljährlich, zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
- Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (§ 16).
§ 14 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt und soll in der Regel im ersten Viertel des Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnung, durch Veröffentlichung in der Bürgerzeitung der Gemeinde Vöhl erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
- Entlastung des Vorstandes;
- Bestellung von zwei Kassenprüfern;
- sonstige wichtige Angelegenheiten, die den gesamten Verein betreffen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch einen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinskasten erfolgen.
- Beschlüsse werden der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Anderenfalls muss schriftliche Wahl erfolgen.Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt.Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
- Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden jeweils durch den 1. Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden – geleitet.
§ 15 – Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung bestellt werden, obliegt die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungen und Belege. Die Prüfungen sind einmal jährlich durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 16 – Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
§ 17 – Ehrungen
Die Voraussetzungen und Zuständigkeiten für Ehrungen werden durch eine besondere Ehrenordnung geregelt.
§ 18 – Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt.
Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß nach den Vorschriften über die Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen unter Angabe des Antrages und seiner Begründung erfolgen. Alle Verbindlichkeiten des Vereins müssen vor seiner Auflösung erfüllt sein.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Vöhl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
© 2023 SV 1929 Ittertal e.V.
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